Häufig gestellte Fragen zur Betriebsratswahl
Am 27. Februar wurde bei Borbet in Kodersdorf ein Wahlvorstand gewählt. Damit ist die Bahn frei für die Wahl eines echten Betriebsrats anstelle der bisherigen Mitarbeitervertretung! Weitere Informationen zum Thema Betriebsratswahl und wie die nächsten konkrete Schritte aussehen, haben wir in unseren FAQs zur Betriebsratswahl für Euch zusammengefasst.
Was unterscheidet einen Betriebsrat von einer Mitarbeitervertretung?
Ein Betriebsrat hat genau definierte Rechte, die er notfalls auch vor Gericht durchsetzen kann. In Fragen, in denen er mitbestimmt, kann er sich auf ein Verfahren zur Streitschlichtung verlassen, wenn sich Konflikte mit dem Arbeitgeber nicht auf dem Verhandlungswege lösen lassen. Auch persönlich sind die Mitglieder des Betriebsrats vor Repressalien geschützt. Sie können sich also ohne Angst für ihre Kolleginnen und Kollegen engagieren.
Anders eine Mitarbeitervertretung: Sie ist praktisch nur ein informelles Gremium ohne verbriefte Aufgaben und Rechte. Mitarbeitervertretungen sind vor allem in Kirchen verbreitet. Der Grund: Das Betriebsverfassungsgesetz (§ 118) gilt nicht für Religionsgemeinschaften und ihre karitativen oder pädagogischen Einrichtungen (zum Beispiel christliche Kindergärten).
Welche gesetzlich garantierten Rechte hat ein Betriebsrat?
In vielen betrieblichen Belangen verfügt der Betriebsrat über weitgehende Mitbestimmungsrechte. Neue Regelungen zur Dienstplanung oder zu Arbeitszeitmodellen können nur mit Zustimmung des Betriebsrats eingeführt werden. Bei Kündigungen muss der Arbeitgeber den Betriebsrat anhören. Mitbestimmen darf ein Betriebsrat auch bei Themen des Arbeitsschutzes, dem Einsatz von Leiharbeitskräften oder der Einführung und Anwendung von neuen Techniken.
Am 27. Februar wurde bei Borbet in Kodersdorf ein Wahlvorstand gewählt. Wie sind die nächsten Schritte?
Zunächst werden die Mitglieder des Wahlvorstands am 16. Und 17. April für ihre neuen Aufgaben geschult. Um die Wahl vorzubereiten, fordert der Wahlvorstand dann vom Arbeitgeber die Beschäftigtenlisten an und prüft, wer wahlberechtigt ist und wer nicht. Danach erstellt er die Wählerliste und das Wahlausschreiben. Wählerliste und Wahlausschreiben werden zusammen mit der Wahlordnung im Betrieb ausgehängt. Wichtig: Prüft bitte, ob Euer Name auf der Liste steht. Sollte das nicht der Fall sein, meldet Euch beim Wahlvorstand. Mit dem Aushang des Wahlausschreibens beginnen die gesetzlichen Fristen für die Betriebsratswahl. Von da an habt Ihr zwei Wochen Zeit, Kandidatenwahlvorschläge einzureichen. Die Wahl kann frühestens sechs Wochen nach Aushang stattfinden.
Wer darf wählen?
Wahlberechtigt sind alle Arbeitnehmer/innen, die das 18 . Lebensjahr vollendet haben. Dazu zählen auch Auszubildende und Praktikanten/innen mit einem Arbeitsvertrag, Mitarbeiter/innen in Teilzeit, befristet Beschäftigte sowie Arbeitnehmer/innen im Mutterschutz oder in Elternzeit. Auch Leiharbeitskräfte sind wahlberechtigt, wenn sie länger als drei Monate bei Bertrandt eingesetzt werden. Sie können sich jedoch nicht zur Wahl stellen. Zur Wahl stellen können sich alle Beschäftigten, die dem Betrieb seit mindestens sechs Monaten angehören. Leitende Angestellte dürfen den Betriebsrat nicht mitwählen und können auch nicht gewählt werden.
Darf sich der Arbeitgeber in die Wahl einmischen?
Nein, die Wahl des Betriebsrats ist eine Angelegenheit der Arbeitnehmer/innen. Der Arbeitgeber ist zur Neutralität verpflichtet. Er darf die Wahl weder behindern, noch beeinflussen, zum Beispiel indem er einem/r Kandidaten/in Vorteile verspricht oder Nachteile androht.
Wenn ich kandidiere und gewählt werde – wie bringe ich die Betriebsratsarbeit mit meiner regulären Arbeit unter einen Hut?
Das Gesetz sagt ganz klar: Für die Betriebsratstätigkeit hat der Arbeitgeber das Betriebsratsmitglied von der Arbeit freizustellen (§37 Abs. 2 BetrVG). Betriebsratstätigkeit ist immer Arbeitszeit.
Bin ich als Betriebsratsmitglied oder -kandidat/in besonders geschützt?
Wahlvorstandsmitglieder, Betriebsratsmitglieder und Betriebsratskandidaten/innen (auch diejenigen, die nicht gewählt wurden) genießen während ihrer Amtszeit oder Kandidatur einen verstärkten Kündigungsschutz. Für Kandidaten/innen beginnt der Kündigungsschutz mit der Aufstellung des Wahlvorschlags, d. h. bereits mit der Unterzeichnung der letzten Stützunterschriften. Auch Mitglieder des Wahlvorstands und Kandidaten/innen, die nicht in den Betriebsrat gewählt wurden, haben einen besonderen Kündigungsschutz. Dieser dauert sechs Monate ab Bekanntgabe des Wahlergebnisses. Den am weitestgehenden Schutz genießen Betriebsratsmitglieder. Für sie sieht der
Gesetzgeber einen Kündigungsschutz von einem Jahr bis nach Ende der Amtszeit vor.
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